Verkaufsbedingungen der Firma Husqvarna Austria GmbH
1 Umfang der Lieferung und sonstiger Leistungen:
Die in Prospekten, Abbildungen, Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Leistungen etc. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragspartnern, sofern nicht gesondert schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
2 Rechnungslegung:
Der Kunde stimmt bereits jetzt der Übermittlung von Ausgangsbelegen (Rechnungen, Gutschriften, …) auf elektronischem Wege zu. Der Kunde ist verpflichtet uns jede Änderung seiner Rechtsperson (Geschäftsadresse, Firma, UID-Nummer, …) bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Bei Unterlassung gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
3 Preise:
Die genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt, exklusive Umsatzsteuer und gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Auslieferungslager der Firma Husqvarna Austria GmbH.
3.1. Diese Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
3.2. Sofern nicht anders vereinbart werden bei Mindermengenbestellungen lt. aktueller Preisliste/Dispositionsliste Mindermengenzuschläge verrechnet und es gehen die Versandkosten zu Lasten des Käufers.
4 Zahlung:
Der Zahlungstermin ergibt sich aus der einzelvertraglichen Vereinbarung. Wurde über den Zahlungstermin keine Vereinbarung getroffen, so ist die Forderung am Tag der Zustellung der Rechnung ohne Abzug fällig. Zahlungen gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als schuldbefreiend geleistet.
4.1 Die Husqvarna Austria GmbH ist berechtigt, Lieferungen per Nachnahme vorzunehmen.
4.2 Bei Zahlungsverzug ist die Husqvarna Austria GmbH berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank sowie sämtliche Mahn- und Inkassospesen und Anwaltskosten nach dem jeweils gültigen RATG zu verrechnen. Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen und Anwaltskosten nach dem jeweils gültigen RATG, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgte Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen.
4.3 Ist der Käufer mit seinen Zahlungen in Rückstand, so kann die Husqvarna Austria GmbH darüber hinaus die Erfüllung ihrer Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben.
4.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrüge oder angeblicher Gegenforderungen, gleich welcher Art und Rechtsgrundes, insbesondere auch wegen angeblicher Schadenersatzansprüche, sowie die Aufrechnung des Vertragspartners mit all diesen Forderungen ist ausgeschlossen.
4.5 Allfällige Stundungen werden unter der Bedingung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen bei sonstigem Terminverlust gewährt. Im Falle des Verzuges werden daher ohne Rücksicht auf die Fälligkeitstermine sämtliche Forderungen sofort fällig.
4.6 Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Alle Spesen gehen zu Lasten der Schuldner. Wird ein Wechsel nicht fristgemäß eingelöst, so sind auch etwaige weitere Wechsel sofort zur Zahlung fällig und jegliche Stundung verwirkt.
4.7 Skontoabzüge können nur anerkannt werden, wenn sie in der dafür vorgesehenen Frist erfolgen und wenn alle Forderungen älteren Datums beglichen sind.
5 Versand:
Versand und Warenübernahme erfolgen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
6 Lieferfrist:
Es liegt im Interesse der Husqvarna Austria GmbH die Lieferfristen sorgfältig einzuhalten. Aus Überschreitung der Lieferfristen können vereinbarungsgemäß keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
7 Mängelrügen (Haftung), Schadenersatz und Produkthaftung:
Die Gewährleistungsfrist außerhalb des KSchG beträgt 6 Monate. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist in jedem Fall eine unverzügliche, schriftliche Mängelrüge, sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Ware bei Lieferung. Bei begründeten Mängelrügen hat der Kunde nur Anspruch auf Auswechslung der schadhaften Teile bzw. Beseitigung von etwaigen fehlerhaften Ausführungen. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. Schadenersatz, Mangelfolgeschäden, Regressforderungen im Sinne §12 Produkthaftungsgesetz oder Transportkosten sind ausgeschlossen.
8 Warenrücklieferungen:
8.1 Warenrücklieferungen können nur nach Absprache mit unserer Verkaufsabteilung erfolgen.
8.2 Sämtliche Rücklieferungen können nur frachtfrei in unbeschädigter Originalverpackung übernommen werden.
8.3 Gutschriften für Warenrücklieferungen aus Fehlbestellungen unserer Kunden und dgl. werden bei Lieferung in Originalverpackung sowie unter Bekanntgabe unserer Lieferscheinnummer und Auftragsnummer mit einem 10%igen Bearbeitungsabschlag (bzw. lt. aktueller Preisliste) erstellt. Bei Lieferung ohne unsere Lieferschein- und Auftragsnummer und der Originalverpackung wird ein erhöhter Bearbeitungsabschlag von 20 % (bzw. lt. aktueller Preisliste) von der Gutschrift abgezogen.
8.4 Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
9 Mündliche Abreden (Telefongespräche):
Mündliche Abreden sind nicht gültig.
10 Vertragsrücktritt:
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen behalten wir uns einen Vertragsrücktritt vor.
11 Eigentumsvorbehalt:
Jede gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung Eigentum der Firma Husqvarna Austria GmbH. In Fällen einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt als vereinbart, daß eine volle Bezahlung erst angenommen wird, wenn sämtliche Forderungen der Firma Husqvarna Austria GmbH getilgt sind. Der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen gelieferten Waren bleibt daher solange aufrecht, als eine Forderung der Firma Husqvarna Austria GmbH besteht. Der Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen.
12 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz.
13. Der Käufer darf Werbung für die von uns vertriebenen Waren und Marken nur in jener Form durchführen, die wir ihm ausdrücklich und schriftlich bewilligen.
14. Rücknahme von gelieferten Waren nur nach gesonderter Vereinbarung. Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers.