Garantiebestimmungen der Firma
Husqvarna Austria GmbH
GRUNDSATZ
MCCULLOCH-Produkte unterliegen den landesgültigen gesetzlichen Bestimmungen (Gewährleistung, Produkthaftung, …), welche Bestandteil des mit dem jeweiligen Vertragspartner abgeschlossenen Kaufvertrages sind und durch die nachfolgenden Bestimmungen weder beeinflusst oder beschränkt werden.
Zusätzlich besteht gegenüber dem Endkunden eine freiwillige GARANTIE-Zusage seitens HUSQVARNA, deren Umfang Bestand dieser Bestimmungen ist. Diese GARANTIE-Zusage besteht für alle Produkte des Mutterkonzerns von HUSQVARNA, die über die HUSQVARNA Austria GmbH bezogen wurden. Diese Produkte sind durch das Typenschild klar als McCulloch-Produkte erkennbar. Sie werden im Folgenden als „MCCULLOCH Produkt“ bezeichnet.
Zusätzliche Garantien auf Einzelprodukte behalten ihre Gültigkeit und werden hier nicht berücksichtigt. „Private Label“-Produkte (d.h. Produkte unter händlereigenen Markennamen) unterliegen speziellen Vereinbarungen und sind von diesen Garantiebestimmungen ausgenommen.
Folgende Garantiebestimmungen gelten ab 1. Jänner 2011:
BESTIMMUNG
Die HUSQVARNA Austria GmbH garantiert die Funktion von MCCULLOCH Produkten und repariert oder ersetzt alle Teile, die innerhalb der unten genannten Fristen einen Material- oder Fabrikationsschaden aufweisen. Garantieleistungen können nur durch autorisierte HUSQVARNA-Vertragswerkstätten durchgeführt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Garantiefalles obliegt ausschließlich der HUSQVARNA Austria GmbH.
FRIST
Die Garantiefrist beginnt mit der ersten Rechnungslegung über das betreffende MCCULLOCH-Produkt an einen Endkunden. Ein Weiterverkauf hat keinen Einfluss auf dieses Datum. Es gelten folgende Garantiefristen:
• bei ausschließlicher privater Nutzung 24 Monate • bei beruflicher/gewerblicher/unternehmerischer Nutzung 6 Monate • Ersatzteilgarantie 6 Monate
BEDINGUNGEN
Voraussetzungen für eine Garantieleistung sind:
• Originalrechnung mit Datum, Artikelnummer und - soweit vorhanden - Seriennummer • Ordnungsgemäße Übergabe durch den Fachhändler inkl. Einweisung • Einhaltung aller Benutzerbedingungen laut Bedienungsanleitung • Verwendung vorgeschriebener Betriebsstoffe und originaler Verschleißteile • Einhaltung aller Wartungsvorgaben lt. Bedienungsanleitung • Angemessene/empfohlene Pflege des Produktes nach jedem Gebrauch
GESONDERTE GARANTIE-BEDINGUNGEN für AKKU
• Husqvarna Austria GmbH bietet 24 Monate Garantie auf alle Akkus ausgeliefert in allen Akkuprodukten der Husqvarna-Gruppe mit Verkaufsdatum ab 1.1.2013. Gesondert verkaufte Akkus fallen unter die Ersatzteilgarantie.
• Die Herstellergarantie für Akkus gilt für Material- oder Herstellungsfehler für die Kosten einer Instandsetzung und den kostenlosen Ersatz der defekten Teile.
AUSNAHMEN
Sämtliche in der Bedienungsanleitung angeführten Pflege- und Wartungsarbeiten, wie auch Verschleißreparaturen, sind nicht Bestandteil dieser Garantie und werden nicht vergütet.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Garantie bei Vorliegen eines der folgenden Gründe:
• Unsachgemäßer Gebrauch, Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit oder Unfall. • Spuren des täglichen Gebrauches (Kratzer, Dellen, ...) sowie sonstige übliche Abnutzungserscheinungen. • Anwendung oder Wartung entgegen den Anweisungen in der Bedienungsanleitung, oder den Anweisungen auf beigefügten Instruktionsblättern in der Betriebsanleitung. • Abnutzungserscheinungen, die auf unsachgemäße Behandlung, fehlende Wartung oder nachlässige Pflege zurückzuführen sind. • Mängel, die dem Kunden bereits vor dem Kauf bekannt oder offensichtlich waren. • Verwendung von veralteten oder nicht geeigneten Betriebsmitteln oder die Nichteinhaltung des in der Bedienungsanweisung vorgeschriebenen Benzin/Öl-Mischverhältnisses. • Die Verwendung von Betriebsmitteln (Treibstoff, Öle, Fette, Schmierstoffe…) bzw. Füllmengen, die nicht den Hersteller-Richtlinien der Bedienungsanweisungen entsprechen. Dies gilt für alle Getriebe- und Motorkomponenten. • Schäden durch den Eintritt von Wasser oder intensiver Feuchtigkeit. • Jegliche Änderungen oder Umbauten am Produkt. • Nutzung von Zubehörteilen, die mit dem Produkt nicht kompatibel und/oder laut Herstellerrichtlinien oder Bedienungsanleitung nicht für eine Verwendung mit diesem Produkt vorgesehen sind. • Die Verwendung von nicht Original-Ersatzteilen. • Die Garantie erlischt, sobald der Kunde Eingriffe in das Produkt (z.B. Gerätegehäuse, Motoren) vornimmt. • Abnützung der Verschleißteile wie z.B.: - Schneidwerke wie Ketten, Schienen, Trimmerköpfe, Messer usw. - Antriebsteile wie Kupplung, Kupplungstrommel, Kettenrad, Keilriemen, Reifen usw. - Betriebsmittel (Öl, Fett, Treibstoff) und Filter - Bremsen - Starter-Batterien - Zündkerzen - Dämpfungselemente - Seile und Bowdenzüge • Jegliche Ausfallentschädigung, Leihgerätekosten und sonstige Aufwandsentschädigungen.
ABWICKLUNG
Die HUSQVARNA-Vertragswerkstatt schließt Geschäfte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Sie ist nicht dazu berechtigt, HUSQVARNA zu vertreten oder Zusagen im Namen von HUSQVARNA zu tätigen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Abwicklung von Reklamationen und Garantiefällen.
Die HUSQVARNA-Vertragswerkstatt kann eigenständig prüfen, ob bei einer Reklamation eines Endkunden ein Garantiefall vorliegt oder nicht, wobei die HUSQVARNA-Vertragswerkstatt alle relevanten, in diesen Garantiebestimmungen enthaltenen Voraussetzungen und Ausschließungsgründe zu prüfen hat. Es entscheidet aber ausschließlich HUSQVARNA über das Vorliegen eines Garantiefalles. Sollte daher die HUSQVARNA-Vertragswerkstatt entgegen der Entscheidung von HUSQVARNA von einem Garantiefall ausgegangen sein, erfolgt keine Vergütung von erbrachten Leistungen durch HUSQVARNA.
Es besteht aber die Möglichkeit für jede HUSQVARNA-Vertragswerkstatt vorab eine Begutachtung und Entscheidung von HUSQVARNA darüber zu verlangen, ob ein Garantiefall vorliegt, wobei das MCCULLOCH Produkt an HUSQVARNA zu senden ist, wenn dies HUSQVARNA verlangt. Die Organisation der Rückholung wird mit der HUSQVARNA Serviceabteilung abgestimmt. Der Sendung hat die HUSQVARNA-Vertragswerkstatt eine detaillierte Fehlerbeschreibung beizulegen.
Um für den Endkunden die Ausfallzeit seines Gerätes nicht unnötig hinauszuzögern und somit die Garantiereparatur schnellstmöglich abzuwickeln, ist jede HUSQVARNA Vertragswerkstatt verpflichtet, Garantiereparaturen an HUSQVARNA Produkten durchzuführen, unabhängig davon, wer der ursprüngliche Vertragspartner des Endkunden war.
Alle Garantiereparaturen sind im Sinne des Endkunden sorgfältig und schnellstmöglich abzuwickeln. Es gibt keine kostenlosen Materialsendungen oder Ersatzlieferungen.
Garantiefälle werden grundsätzlich über das WEBWARRANTY-Programm lt. Schulungsunterlagen abgewickelt. In Ausnahmefällen (Produkt/Ersatzteil nicht im Programm hinterlegt) können die Anträge auch über den Postweg oder in Sonderfällen (z.B. GARDENA) über Sonderablaufformen erfolgen.
Die Einreichung eines Garantieantrages für eine bereits abgewickelte Reklamation muss von der HUSQVARNA-Vertragswerkstatt innerhalb von 10 Arbeitstagen an HUSQVARNA gestellt werden; spätere Einreichungen werden nicht berücksichtigt. HUSQVARNA wird den vollständigen Garantieantrag innerhalb von 10 Werktagen beantworten.
RÜCKSENDUNGEN
HUSQVARNA behält es sich vor, die reklamierten Teile anzufordern. Deshalb sind diese bis zum Erhalt einer endgültigen Garantieentscheidung aufzubewahren und auf Verlangen an HUSQVARNA einzusenden.
VERGÜTUNG
Nach erfolgter Prüfung und Anerkennung des Garantieantrages erfolgt die Gutschrift über Material und Arbeitszeit laut den jeweils gültigen Ersatzteil-Preislisten und den jeweils gültigen Garantiestundensätzen. Garantiestundensätze werden alljährlich neu festgelegt, die Abrechnung erfolgt minutenweise. Zusätzlich werden die Versandkosten für die Beschaffung und/oder Rücksendung der Ersatzteile bei einem anerkannten Garantiefall erstattet. Im Falle einer Gesamtrücklieferung des Produktes werden bei einem anerkannten Garantiefall ebenso die Versandkosten von HUSQVARNA getragen. Der Betrag richtet sich nach dem Standardtarif; Expresszuschläge werden nicht vergütet. Anfahrtskosten oder Kilometergeld werden nur nach vorheriger Genehmigung der Serviceabteilung von HUSQVARNA erstattet. Es wird das amtliche Kilometergeld sowie eine maximale Fahrstrecke von insgesamt 80 km anerkannt. Die Fahrtzeit wird aliquot mit 1min/km vergütet.
Wird der Garantieantrag abgelehnt, erfolgt dies durch Rücksendung des Antrages mit einer kurzen Begründung. Sollte die HUSQVARNA-Vertragswerkstatt bereits eingesandte Produkte bei einer Ablehnung des Garantieantrages nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich zurückfordern, werden diese verschrottet. Wurde das reklamierte Produkt an HUSQVARNA eingesandt und erfolgt eine Ablehnung eines Garantieantrages, wird auf Wunsch ein kostenpflichtiger Kostenvoranschlag für eine Reparatur erstellt.
KULANZ
Kulanz ist eine freiwillige Leistung von HUSQVARNA, unterliegt keinen Richtlinien und steht auch in keinem Zusammenhang mit den gegenständlichen Garantiebedingungen. Aus Leistungen, die aus Kulanz gewährt wurden, können auch dann keine Abweichungen von den gegenständlichen Garantiebedingungen abgeleitet werden, wenn diese wiederholt gewährt wird.
SONSTIGES
Diese Garantiebestimmungen unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss des UNKaufrechtes und der Kollisionsnormen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Linz. HUSQVARNA behält sich das Recht auf jederzeitige und uneingeschränkte Änderung dieser Garantiebestimmungen vor.